Der Erwerb eines Jagdscheins ist nur dann beruflich veranlasst, wenn dieser unmittelbare Voraussetzung für die Berufsausübung ist. Bei einer Landschaftsökologin ist das nicht der Fall. So hat das Finanzgericht Münster in dem hier vorliegenden Fall entschieden, und die Aufwendungen für eine Jägerprüfung nicht als Werbungskosten einer angestellten Landschaftsökologin anerkannt. Im Streitjahr
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