Die zugunsten des Genussrechtegläubigers erfolgten Ausschüttungen stellen Leistungen der Schuldnerin dar. Infolge des Vermögensabflusses haben die Zahlungen eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) bewirkt. Die Auszahlungen können eine unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO darstellen. Eine unentgeltliche Leistung läge nicht vor, wenn der Genussrechtsgläubiger
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