Vom Jobcenter ist grundsätzlich nur die Miete von Leistungsempfängern zu übernehmen. Dient die Miete als Rate dem Abtrag des Kaufpreises, führt das zu einer Vermögensbildung, die vom Jobcenter nicht übernommen werden darf. Die Sonderregelungen des Sozialschutzpaketes zur Weiterbewilligung von Grundsicherungsleistungen in Corona-Zeiten dürfen nicht dazu führen, dass ein Jobcenter „sehenden
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