Wird das Jobticket vom Arbeitgeber angeboten, um die Beschäftigen zur Nutzung des ÖPNV zu motivieren und so die angespannte Parkplatzsituation zu entschärfen, handelt es sich nicht um einen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Mit dieser Begründung hat das Hessische Finanzgericht in dem hier vorliegenden Fall entschieden, dass die Überlassung eines Jobtickets bei den
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