Ein Unternehmen, das Dienstleistungen für Journalisten anbietet, kann nicht die Gleichstellung der von ihm ausgestellten Presseausweise mit dem bundeseinheitlichen Presseausweis beanspruchen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Geklagt hatte eine Aktiengesellschaft, die für ihre Kunden – mehrheitlich nebenberuflich
Artikel lesen


