Richtet sich die Zuständigkeit des Einrichtungsortes nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern und ist dieser in einer Einrichtung begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der überörtliche Träger der Jugendhilfe kostenerstattungspflichtig, wenn die
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