Sozialraumorientiertes Jugendhilfeprojekt

Gemeinnützige Träger der freien Jugendhilfe unterliegen ebenso wie privat-gewerbliche Anbieter jugendhilferechtlicher Leistungen dem Schutzbereich der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG.

Werden Trägern der freien Jugendhilfe Mitentscheidungsbefugnisse bei der Gewährung von Jugendhilfe eingeräumt, kann dies zu einer wettbewerbsrelevanten erheblichen

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Kostenbeiträge im Jugendhilferecht

Die §§ 91 ff. SGB VIII i.V.m. der Kostenbeitragsverordnung enthalten eigenständige öffentlich-rechtliche Bestimmungen über die Erhebung und Bemessung der Kostenbeiträge, die von dem zivilrechtlichen Unterhaltsrecht weitgehend losgelöst sind. Daher kann der Kostenbeitrag im Einzelfall durchaus höher sein als der dem

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Förderung der offenen Jugendarbeit

Das Bundesverwaltungsgericht hatte heute in mehreren Verfahren von freien Jugendhilfeträgern gegen die Landeshauptstadt Dresden über die Voraussetzungen eines Förderanspruchs freier Jugendhilfeträger aus öffentlichen Mitteln für Maßnahmen der offenen Jugendarbeit zu entscheiden.

Der Stadtjugendring Dresden e.V., der Kreisverband der Falken e.V.

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