Der Qualifikationstatbestand einer das Leben gefährdenden Behandlung ausgesetzt wurden (§ 96 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG) setzt ebenso wenig wie § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB voraus, dass eine konkrete Lebensgefahr eingetreten ist. Er ist nicht nur in den „Ladeflächenfällen“, sondern auch in Fällen erfüllt, in dem die geschleusten
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