Mit der Frage der Anbietereigenschaft im Sinne des Jugendmedienschutzstaatsvertrags bei einem Internetangebot hatte sich aktuell das Verwaltungsgericht Hamburg zu befassen: Gemäß § 20 Abs. 1 JMStV trifft die nach § 20 Abs. 6 JMStV zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter, wenn sie feststellt, dass dieser gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrages
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