Schädliche Neigungen

Schädliche Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen.

Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel, aus denen sich

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Jugendstrafe – und der Erziehungsgedanke

Wird bei der Bemessung der Jugendstrafe im Wesentlichen auf das verwirklichte Tatunrecht abgestellt, lässt dies nicht erkennen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Bedeutung beigemessen wurde.

Dies gilt insbesondere, wenn im Übrigen vor allem Strafzumessungserwägungen aus dem allgemeinen Strafrecht berücksichtigt

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