Wei­ter­be­schäf­ti­gung von Ju­gend­ver­tre­tern und der Auf­lö­sungs­an­trag des öf­fent­li­chen Ar­beit­ge­bers

Der öf­fent­li­che Ar­beit­ge­ber kann im per­so­nal­ver­tre­tungs­recht­li­chen Be­schluss­ver­fah­ren sei­nen Auf­lö­sungs­an­trag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPers­VG mit dem Hilfs­an­trag auf Fest­stel­lung ver­bin­den, dass ein Ar­beits­ver­hält­nis mit dem Ju­gend­ver­tre­ter wegen Feh­lens der Vor­aus­set­zun­gen nach § 9 Abs. 1 bis 3 BPers­VG nicht zu­stan­de ge­kom­men ist. Ist der öffentliche

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Jugendvertretung – und der Weiterbeschäftigungsanspruch des nachrückenden Ersatzmitglieds

Zwi­schen dem wegen zeit­wei­li­ger Ver­hin­de­rung nach­ge­rück­ten Er­satz­mit­glied der Ju­gend­ver­tre­tung und dem öf­fent­li­chen Ar­beit­ge­ber kommt ein Ar­beits­ver­hält­nis nach § 9 Abs. 3 BPers­VG zu­stan­de, wenn der Ver­tre­tungs­fall in­ner­halb des letz­ten Jah­res vor Aus­bil­dungs­en­de statt­ge­fun­den und das Er­satz­mit­glied in­ner­halb der letz­ten drei Mo­na­te vor Aus­bil­dungs­en­de seine Wei­ter­be­schäf­ti­gung be­an­tragt hat. Verlangt ein Auszubildender,

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Wei­ter­be­schäf­ti­gung von Ju­gend­ver­tre­tern – und der kommunale Haushaltsplan

Durch die Ent­schei­dung des kom­mu­na­len Haus­halts­ge­bers im Stel­len­plan über die Auf­tei­lung in Stel­len für Be­am­te und sol­che für Ar­beit­neh­mer wird der Wei­ter­be­schäf­ti­gungs­schutz der Ju­gend­ver­tre­ter nicht be­rührt. Eine freie Planstelle für Beamte steht als ausbildungsadäquate freie Stelle für die Übernahme eines Jugend- und Auszubildendenvertreters als Beschäftigten außerhalb des Beamtenverhältnisses nur dann

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Der Auf­lö­sungs­an­trag des öf­fent­li­chen Ar­beit­ge­bers und die Anwaltskosten des Jugendvertreters

Wird der Auf­lö­sungs­an­trag des öf­fent­li­chen Ar­beit­ge­bers gemäß § 9 Abs. 4 BPers­VG rechts­kräf­tig ab­ge­lehnt, so hat die Dienst­stel­le dem Ju­gend­ver­tre­ter die Rechts­an­walts­kos­ten zu er­stat­ten, die in den hö­he­ren In­stan­zen ent­stan­den sind. Die Kostenerstattung scheitert nicht schon daran, dass der Antragsteller von seiner Gewerkschaft satzungsmäßigen Rechtsschutz erhält. Der vom Antragsteller geltend

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Wei­ter­be­schäf­ti­gung einer Ju­gend­ver­tre­te­rin und der aus­bil­dungs­ad­äqua­te Ar­beits­platz

Ein Ar­beits­platz ist auch dann aus­bil­dungs­ad­äquat, wenn seine An­for­de­run­gen außer einer Aus­bil­dung in einem an­er­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf eine kurz­fris­tig er­reich­ba­re Zu­satz­qua­li­fi­ka­ti­on (hier: Fahr­er­laub­nis der Bun­des­wehr) vor­se­hen. Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG ist das nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, auf

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Wei­ter­be­schäf­ti­gung des Ju­gend­ver­tre­ters zu ge­än­der­ten Ar­beits­be­din­gun­gen

In Fäl­len, in denen der Ju­gend­ver­tre­ter (hilfs­wei­se) sein Ein­ver­ständ­nis mit der Wei­ter­be­schäf­ti­gung zu ge­än­der­ten Ar­beits­be­din­gun­gen er­klärt hat, kann der Schutz­zweck des § 9 BPers­VG es ge­bie­ten, dass der öf­fent­li­che Ar­beit­ge­ber auf der­ar­ti­ge Än­de­rungs­wün­sche ein­geht. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass der Ju­gend­ver­tre­ter dem öf­fent­li­chen Ar­beit­ge­ber früh­zei­tig zu er­ken­nen gibt, zu wel­chen ab­wei­chen­den

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