Be­wer­tung von Prü­fungs­leis­tun­gen im ver­wal­tungs­in­ter­nen Über­den­kens­ver­fah­ren

Das in Art. 12 Abs. 1 GG ver­an­ker­te Er­for­der­nis der ei­gen­stän­di­gen und un­ab­hän­gi­gen Ur­teils­bil­dung der Prü­fer wird durch eine Ver­fah­rens­ge­stal­tung ver­letzt, die den Prü­fern im Rah­men des Über­den­kens­ver­fah­rens er­mög­licht, eine ge­mein­sa­me Stel­lung­nah­me zu den Ein­wän­den des Prüf­lings auf Grund­la­ge eines

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Verwaltungsinterne Kontrolle der Bewertung von Prüfungsleistungen

Der Prüf­ling hat bei be­rufs­be­zo­ge­nen Prü­fun­gen kei­nen An­spruch auf ge­richt­li­chen Rechts­schutz gegen das Er­geb­nis eines durch­ge­führ­ten ver­wal­tungs­in­ter­nen Kon­troll­ver­fah­rens zur Über­den­kung der Be­wer­tun­gen sei­ner Prü­fungs­leis­tun­gen durch den Prü­fer.

Diese Frage stellte sich dem Bundesverwaltungsgericht in einem Klageverfahren eines (durchgefallenen) bayerischen Staatsexamenskandidaten.

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Gerichtliche Kontrolle von Prüfungsbewertungen

Bei Klagen gegen den abschließenden Prüfungsbescheid ist eine volle gerichtliche Kontrolle der Prüfungsbewertungen möglich. Die Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung kann der Prüfungsteilnehmer in seine Klage gegen den abschließenden Prüfungsbescheid auch dann einbeziehen, wenn seiner Rüge gegen diese Bewertung in einem

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