Vor zweieinhalb Jahren hatte es der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm einem Anbieter aus Ostwestfalen untersagt, von ihm hergestellte Zimtkapseln als sogenannte diätetische Lebensmittel zu bewerben und zu vertreiben, denn das angebotene Zimtpräparat sei wegen seiner pharmakologischen Wirkung und seiner Zweckbestimmung
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