Für die Eingruppierung eines in einer Serviceeinheit eines Landgerichts beschäftigten Justizangestellten, bei dem sich das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem TV-L sowie dem TVÜ-Länder bestimmt, sind §§ 22, 23 BAT sowie die Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt T Unterabschnitt
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