Eine Zuständigkeit „verschiedener Gerichte“ i. S. d. § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO besteht nicht, wenn das Prozessrecht eine widerspruchsfreie Zuweisung der örtlichen Zuständigkeit beinhaltet.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall stand der im Land Brandenburg, in Forst,
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