Amtsgericht Potsdam

Das verwehrte Rechtsmittel gegen Justizverwaltungsakte

 Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt, garantiert gerichtlichen Rechtsschutz sowohl dann, wenn jemand geltend macht, durch die öffentliche Gewalt mittels einer belastenden Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein – „Anfechtungssachen„, als auch bei der

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OLG Hamm

Rechtsmittel gegen Justizverwaltungsakte – und das Fortsetzungsfeststellungsinteresse

Trotz Erledigung der angefochtenen Maßnahme liegt die Sachentscheidungsvoraussetzung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses vor, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG) hinreichend substantiiert dargelegt hat. Es ist anerkannt, dass ein derartiges Feststellungsinteresse bei Wiederholungsgefahr, fortwirkender Diskriminierung oder tiefgreifenden

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Wegweiser Justizbehörden Frankfurt am Main

Justizverwaltungsakte – und die Rechtsmittel im Strafverfahren

Justizverwaltungsakte sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden. Zwar sind Justizbehörden im Sinne des § 23

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Vollstreckungshaftbefehl – und seine (zeitweise) Aufhebung

Begehrt der Verurteilte nicht allein die (zeitweise) Aufhebung des auf § 456a Abs. 2 S. 3 StPO gestützten Vollstreckungshaftbefehls, sondern damit verbunden die (vorübergehende) Aussetzung der Nachholung der Strafvollstreckung gemäß dieser Vorschrift, so wendet er sich – auch – gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung mit der Folge, dass gemäß §§

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Entscheidungen der Aufsichtsbehörde im Strafvollzug

Die Entscheidung des Niedersächsischen Justizministeriums, den Strafvollzug gegen einen aus Sicherheitsgründen in den Strafvollzug des Landes Niedersachsen überstellten Strafgefangenen nicht weiter in Niedersachsen durchzuführen, ist eine anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG. Denn auch wenn es sich bei dieser Verlegung um eine länderübergreifende handelt, stellt die Entscheidung der

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Rechtsschutz gegen den bei der Ausweisung erlassenen Vollstreckungshaftbefehl

Die Überprüfung eines mit Auslieferung oder Ausweisung erlassenen Vollstreckungshaftbefehls dürfte nicht der Strafvollstreckungskammer obliegen, sondern dem Oberlandesgericht im Justizverwaltungsstreitverfahren. Auch bei gleichzeitigen Einwendungen gegen eine Nachholung der Strafvollstreckung und gegen den nach § 456a Abs. 2 S. 3 StPO erlassenen Vollstreckungshaftbefehl ist für die letztere Entscheidung allein der Rechtsweg gemäß

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Überprüfung von Justizverwaltungsakten – Absehen von der Strafvollstreckung

Bei Ermessensentscheidungen ist eine spätere Ergänzung der Ermessensbegründung des Justizverwaltungsaktes auch im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich möglich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die nachträglich von der Vollstreckungsbehörde angegebenen Gründe schon bei Erlass des Justizverwaltungsaktes vorlagen, der Justizverwaltungsakt durch sie in seinem Wesen nicht geändert und der hiervon Betroffene nicht in seiner

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Der nicht mehr berücksichtigte Zwangsverwalter

Wird jemand, der jahrelang regelmäßig als Zwangsverwalter tätig war, in neuen Verfahren nicht mehr bestellt, so kann er diese Nichtberücksichtigung (das kalte Delisting) im Verfahren nach § 23 EGGVG gerichtlich nachprüfen lassen. Überprüfung im Verfahren nach § 23 EGGVG Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheiden über die

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Rechtsweg bei polizeilichen Maßnahmen zur Sicherung einer Unfallstelle als Tatort

Wird eine beanstandete polizeiliche Anordnung im Zusammenhang mit strafprozessualen Maßnahmen im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 160 StPO auf der Grundlage des § 164 StPO getroffen (hier: vorübergehende Untersagung des Überschreitens der Absicherung einer als Tatort in Betracht kommenden Verkehrsunfallstelle, um die Spurensuche zu ermöglichen), ist diese Maßnahme als

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Rechtsschutz für einen verhinderten Zwangsverwalter

Wie ist der Rechtsschutz eines Bewerbers zu gewährleisten, dem zwar vom Direktor des Amtsgerichts bescheinigt wurde, er gehöre zu dem Personenkreis, der in das Vorauswahlverfahren für die Bestellung als Zwangsverwalter einbezogen sei, der aber gleichwohl seit sechs Jahren bei der Bestellung von Zwangsverwaltern übergangen wurde? Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist

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