Kameras, die zur Beobachtung des öffentlichen Straßenraums installiert sind, müssen während einer Versammlung abgedeckt werden. Dies gilt auch, wenn sie abgeschaltet sind. So hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden Fall entschieden und damit gleichzeitig die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt. Zur Beobachtung des öffentlichen Straßenraums
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