Vor dem Bundesverfassungsgericht war die Verfassungsbeschwerde einer Ärztin gegen eine berufsgerichtliche Entscheidung mangels gerichtlicher Prüfung der möglichen Besorgnis der Befangenheit der an der Erteilung des Rügescheids mitwirkenden Personen erfolgreich: Der Ausgangssachverhalt Die beschwerdeführende, selbständige Ärztin betrieb im hier relevanten Zeitraum eine Gemeinschaftspraxis mit einem Kollegen. Im Anschluss an drei Kontrollen
LesenSchlagwort: Kammer
Negativer Kompetenzkonflikt – zwischen Spruchkörpern desselben Gerichts
Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen Spruchkörpern desselben Gerichts ist der zuständige Spruchkörper in analoger Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen, wenn die Zuständigkeit zumindest eines an einem Kompetenzkonflikt beteiligten Spruchkörpers auf einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung (hier: § 119a Abs. 1 GVG) beruht und die Entscheidung des
LesenOriginärer Einzelrichter oder Kammer – und die Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren
Um die gerichtliche Zuständigkeit der Kammer zu begründen, genügt es, wenn der Einzelrichter einen aktenkundigen Beschluss zur Übertragung des Verfahrens auf die Kammer vor Erlass des Beschlusses der Kammer getroffen hat. Gemäß § 568 Satz 1 ZPO entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung
LesenDer für die Beschwerdeentscheidung zuständige Einzelrichter – und die Übernahme durch die Kammer
Gemäß § 568 Satz 1 ZPO entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. In einem solchen Fall ist die Kammer nur dann zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, wenn der Einzelrichter durch eine gesonderte Entscheidung das
LesenWenn die Kammer statt des Einzelrichters entscheidet
Gemäß § 568 Satz 1 ZPO entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Die Kammer kann in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung nur entscheiden, wenn der Einzelrichter das Verfahren nach § 568 Satz 2 ZPO auf
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