Hundesteuer für eine Bordeaydogge

Eine erhöhte Hundesteuer für bestimmte Rassen (hier: Bordeauxdogge), die lediglich auf polizeirechtliche Regelungen anderer Bundesländer und nicht auf nachvollziehbare konkrete Tatsachenfeststellungen gestützt ist, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

In dem hier vom Verwaltungsgericht des Landes Schleswig-Holstein entschiedenen Fall

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Kampfhundesteuer für artige Rottweiler

Eine Gemeinde darf auch für Kampfhunde, für die ein individueller Nachweis fehlender gesteigerter Aggressivität erbracht wurde, eine erhöhte Hundesteuer festsetzen.

Die Beklagte durfte für gelistete Kampfhunde nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO mit sogenanntem Negativzeugnis eine erhöhte Hundesteuer festsetzen.

Die

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Schaf gerissen – Hund gefährlich

Hat der Hund ein Schaf gerissen, bedarf es zur Feststellung seiner Gefährlichkeit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsichen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) aus Gründen der Gefahrenvorsorge regelmäßig keiner weiteren Prüfung der Behörde.

Rechtsgrundlage der

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