Kampfhundesteuer für artige Rottweiler

Eine Gemeinde darf auch für Kampfhunde, für die ein individueller Nachweis fehlender gesteigerter Aggressivität erbracht wurde, eine erhöhte Hundesteuer festsetzen.

Die Beklagte durfte für gelistete Kampfhunde nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO mit sogenanntem Negativzeugnis eine erhöhte Hundesteuer festsetzen.

Die

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Kampfhundesteuer

Eine höhere Besteuerung insbesondere von (angeblich) gefährlichen Hunderassen ist nach Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg mit dem Gleichheitssatz vereinbar und daher zulässig.

So hat jetzt das Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht hat Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts

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Bundesfinanzhof (BFH)

Erhöhte Hundesteuer für Rottweiler

Eine Hundesteuersatzung kann zulässigerweise für Rottweiler eine erhöhte Hundesteuer vorsehen, entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster in mehreren bei ihm anhängigen Verfahren.

Die in Issum und Oer-Erkenschwick wohnenden Kläger hatten sich als Hundehalter gegen die erhöhte

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Erhöhte Hundesteuer für Bullmastiff

Eine erhöhte Hundesteuer auch für Hunde der Rasse Bullmastiff ist rechtmäßig, entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz für die Hundesteuersatzung der Stadt Bad Dürkheim, obwohl diese Rasse nach dem rheinland-pfälzischen Landeshundegesetz nicht als gefährliche Rasse eingestuft wird.

Die Klägerin

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Kampfhundesteuer

Eine Gemeinde, die „Kampfhunde“ wegen ihrer potenziellen Gefährlichkeit erhöht besteuern will, darf auf die Rasseliste in landesrechtlichen Regelungen zur Gefahrenabwehr zurückgreifen, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die zugrunde liegenden Erkenntnisse offensichtlich überholt sind. Mit dieser Begründung hat der

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