Kalender Frist

Rechtsmittelbegründungsfristen – und die Fristenkontrolle in der Anwaltskanzlei

Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen. Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall

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Oberlandesgericht Köln

Elektronischer Rechtsverkehr – und die anwaltlichen Sorgfaltspflichten

Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Unerlässlich ist die Überprüfung des Versandvorgangs. Dies erfordert die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht

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Oberlandesgericht Köln

Widereinsetzung trotz Organisationsverschuldens des Prozessbevollmächtigten

Ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten auf der ersten Stufe der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze (hier: fehlerhafte Streichung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender) steht einer Wiedereinsetzung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung Vorsorge dafür getroffen wurde, dass auf der zweiten Stufe der Ausgangskontrolle bei normalem Verlauf der

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Oberlandesgericht München

Berufungsbegründungsfrist – und die nicht notierte Vorfrist

Ein Rechtsanwalt hat durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum

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Kalender

Fristenkontrolle in der Anwaltskanzlei

Überträgt ein Rechtsanwalt die Notierung von Fristen einer Bürokraft, muss er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Hierzu gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen

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Kalender

Die versäumte Revisionsbegründungsfrist

Ein Prozessbevollmächtigter hat den Ablauf einer Rechtsmittelbegründungsfrist eigenverantwortlich zu überprüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Ist die Revision nicht in der gesetzlichen Form und Frist begründet worden, ist sie nach § 124 Abs. 1 FGO unzulässig. Nach § 120 Abs. 2 Satz 1

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Oberlandesgericht Köln

Die elektronisch übermittelte Berufungsbegründung – und die Kontrollpflichten des Rechtsanwalts

Bei der Signierung eines ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung enthaltenden fristwahrenden elektronischen Dokumentes gehört es zu den nicht auf das Büropersonal übertragbaren Pflichten eines Rechtsanwalts, das zu signierende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Im hier entschiedenen Fall wurde der Beklagte erstinstanzlich vom Landgericht zur Zahlung

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Kalender

Frist-versäumung – infolge unvollständiger Umsetzung einer anwaltlichen Einzelwei-sung

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung zu befassen, die infolge unvollständiger Umsetzung einer anwaltlichen Einzelweisung zur Notierung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist im Fristenkalender durch Kanzleipersonal entstanden ist. Dem zugrunde lag ein Fall aus Berlin: Der Kläger nimmt den Beklagten auf

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Kalender

Der Posteingang in der Anwaltskanzlei

Ein Rechtsanwalt muss Posteingänge selbst vollständig daraufhin durchsehen, ob der Ablauf von Fristen droht, und daher durch eine allgemeine Anweisung an sein Büropersonal sicherstellen, dass ihm Posteingänge gesondert vorgelegt werden. In dem vorliegenden Fall, in dem der Bundesgerichtshof Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde bewilligte, entsprach

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OLG Naumburg

Die dann doch nicht zugelassene Revision

Hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision in der Urschrift seiner Entscheidung ausdrücklich abgelehnt, kann diese Entscheidung durch Fehler bei der anschließenden Erstellung der zur Zustellung an die Prozessbeteiligten dienenden Ausfertigungen oder Abschriften durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (hier: Abschrift eines Urteils, in dem die Revision ausdrücklich zugelassen worden ist)

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Kalender

Wiedereinsetzung wegen Arbeitsüberlastung?

Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten ist im Regelfall kein Wiedereinsetzungsgrund. Nach § 56 Abs. 1 FGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Zur Begründung ist eine vollständige, substantiierte und in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlich, welche die unverschuldete

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Kalender

Fristenmangement in der Anwaltskanzlei

Der Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. In der Wahl des Verfahrens, mit dem er dies gewährleistet, ist er dabei grundsätzlich frei. Er hat aber sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung

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Schreibmaschine

Die Anfertigung einer Rechtsmittelbegründungsschrift – und die Einzelweisung an die zuverlässige Bürokraft

Auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelbegründungsschrift darf der Rechtsanwalt einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss. In der Kanzlei müssen jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Anweisung (etwa im Drange der Geschäfte) in

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Die technische Störung beim Fristfax – und die Sorgfaltsanforderungen des Anwalts

Mit den Sorgfaltsanforderungen bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Dem zugrunde lag ein Fall aus Darmstadt: Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung in Anspruch. Das Landgericht Darmstadt hat die Klage

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Der Übermittlungsfehler bei der Beschwerdebegründung – um 16.27 Uhr

Wiedereinsetzung kann gewährt werden, wenn eine Rechtsmittelbegründung aufgrund eines Übermittlungsfehlers nicht vollständig bei Gericht eingegangen ist, auch wenn der fristgerecht eingegangene Rest des Schriftsatzes wie hier die Mindestanforderungen an eine Rechtsmittelbegründung wahrt. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat der Kläger jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne ein

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Kalender

Fristen – und ihre Notierung durch eine Kanzleikraft

Überträgt ein Rechtsanwalt die Notierung von Fristen einer Kanzleikraft, muss er durch geeignete organisatorische Maßnahmen oder durch konkrete Einzelanweisung sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Bei notwendiger Korrektur einer Rechtsmittelfrist muss eine mündliche Einzelanweisung klar und präzise beinhalten, dass die Frist sofort und vor allen anderen Aufgaben

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Schreibblock

Postausgangskontrolle – und das Fristfax

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Erst danach darf die Frist im

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Vermögensverfall – und der Widerruf der Anwaltszulassung

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Vermögensverfall des Rechtsanwalts widerlegbar vermutet, wenn der Rechtsanwalt im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis eingetragen war (§ 882b ZPO). Das gilt nur dann nicht, wenn die den Eintragungen zugrundeliegenden Forderungen im Zeitpunkt des Widerrufs

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Kalender

Die nicht notierte Vorfrist

Mit der Wiedereinsetzung bei mangelnder Notierung einer Vorfrist hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Ausgangspunkt hierfür war ein vom Berufungsgericht abgelehnter Wiedereinsetzungsantrag in eine versäumte Berufungsbegründungsfrist. Dabei hat das Berufungsgericht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die Anforderungen an das, was eine Partei veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen

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Postausgangskontrolle – und der gestufte Schutz gegen Fristversäumnisse

Zur Frage der einen gestuften Schutz gegen Fristversäumnisse sicherstellenden Organisation der Ausgangskontrolle in einer Rechtsanwaltskanzlei hat jetzt erneut der Bundesgerichtshof Stellung genommen: In dem entschiedenen Fall hatte die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt und verspätet begründet. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist hat die Beklagte damit begründet, dass ihr

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E-Mail

beA – und die Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Kenntnisnahme

Ein Rechtsanwalt ist als Inhaber eines besonderen Anwaltspostfachs (beA) nicht nur verpflichtet, die technischen Einrichtungen zum Empfang von Zustellungen und Mitteilungen über das beA lediglich vorzuhalten, vielmehr ist der Rechtsanwalt zugleich verpflichtet, sich die Kenntnisse zur Nutzung dieser technischen Einrichtungen anzueignen, damit er die über beA zugestellten Dokumente auch gemäß

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Überwachungspflichten bei der Berufungseinlegung über das beA

Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das Gericht, hat er in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend zu belehren, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG zu kontrollieren ist. Er hat zudem diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen

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Ausgangspost in der Anwaltskanzlei – und die Fristenkontrolle

Ein Rechtsanwalt darf regelmäßig anfallende Büroarbeiten auf zuverlässige Mitarbeiter delegieren. Hierzu gehört grundsätzlich auch die Erledigung der ausgehenden Post. Der Rechtsanwalt hat aber in diesen Fällen durch allgemeine, unmissverständliche Anordnungen dafür zu sorgen, dass Fehler nach Möglichkeit vermieden werden. Deswegen muss der Rechtsanwalt eine allgemeine Weisung erteilen, dass die Erledigung

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Unterschrift

Die nicht unterschriebene Berufungsbegründung

Nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflicht ihrer Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und der Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung

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Die nicht in antragsgemäßer Länge gewährte Fristverlängerung

Verlängert das Berufungsgericht die Berufungsbegründungsfrist nicht entsprechend dem Antrag sondern nur für einen kürzeren Zeitraum, beruht eine deswegen versäumte Begründungsfrist auf einem dem Berufungskläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden (§ 233 Satz 1 ZPO) seiner Prozessbevollmächtigten. Richtig ist allerdings der Hinweis, dass die Prozessbevollmächtigte Beklagten grundsätzlich mit

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Fristwahrung per Telefax – und die Ausgangskontrolle

Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax ist eine nachträgliche inhaltliche Kontrolle der einzelnen Schriftstücke im Rahmen der Ausgangskontrolle nicht erforderlich. Es bedarf insbesondere keiner Anweisung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal, den fristgebundenen Schriftsatz und zusätzlich zu übersendende Schriftstücke getrennt per Fax zu übermitteln oder sich durch telefonische Rückfrage bei

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Fristfax – und die Kontrolle des Faxberichts

Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss er nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmitteleinlegungs- und Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden, sondern

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Fristenkontrolle durch den Rechtsanwalt – und die Vorfrist

Es ist grundsätzlich zulässig, wenn ein Prozessbevollmächtigter die Führung des Fristenkalenders auf sein zuverlässiges Personal überträgt. Allerdings obliegt die Fristenprüfung dem Rechtsanwalt selbst, wenn ihm die Akten zur Bearbeitung im Zusammenhang mit der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Eine Anweisung an das Büropersonal betreffend die Fristwahrung kann ihn von dieser Verpflichtung

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Fristwahrende Schriftsätze – und die Ausgangskontrolle

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Rechtsanwälte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, die zuverlässig gewährleistet, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört eine Anordnung des Rechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einem

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Zuerst der Fristenkalender – dann das Empfangsbekenntnis

Ein Versäumnis des Prozessbevollmächtigten kann darin liegen, dass er das mit der Beschlussausfertigung übersandte Empfangsbekenntnis 2016 unterzeichnete, obwohl die Fristenkontrolle nicht sichergestellt war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung nur unterzeichnen und zurückgeben, wenn sichergestellt ist, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die aus der Postmappe entnommene Eingangspost – und die noch nicht notierte Frist

Es stellt ein Versäumnis des Prozessbevollmächtigten dar, wenn er die Ausfertigung des angegriffenen Beschlusses aus der ihm vorgelegten Postmappe entnimmt, ohne durch Einzelanweisung die Notierung der Frist sicherzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung gehört es zu den Aufgaben des Rechtsanwalts, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass die Fristen ordnungsgemäß

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Das Fax ans Gericht – und die Fristenkontrolle

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Diese zwingend notwendige Ausgangskontrolle muss sich

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Berufungseinlegung – versehentlich beim Ausgangsgericht

Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Personal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der

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Berufungsbegründungsfrist – und die falsch gewählte Fax-Nummer

Ein Rechtsanwalt hat bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Telefax-Nummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Dazu gehört die Anweisung an das Büropersonal, dass die in einem Sendebericht ausgewiesene Faxnummer nach Ausdruck noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem angeschriebenen Gericht zu überprüfen ist.

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Berufungsbegründung – per Fax ans falsche Gericht

Wird die Berufungsbegründung versehentlich nicht ans Berufungsgericht sondern an das erstinstanzliche Gericht gefaxt, reicht es für eine Wiedereinsetzung nicht aus, wenn der Rechtsanwalt vorträgt, die zuständige Kanzleimitarbeiterin habe versehentlich die Faxnummer des Landgerichts in den Schriftsatz eingefügt und ihn per Telefax an diese Nummer versandt; entgegen der Anweisung, die den

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Ein Reno-Azubi darf nicht faxen – zumindest nicht zur Fristwahrung

Die Übersendung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Fax darf einem Auszubildenden nur dann überlassen werden, wenn dieser mit einer solchen Tätigkeit vertraut ist und eine regelmäßige Kontrolle dieser Tätigkeit keine Beanstandungen ergeben hat. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicher zu stellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb

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Fristenfax – und die Überprüfung des Sendeprotokolls

Besteht die allgemeine Kanzleianweisung, nach der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist, und die Frist im Fristenkalender erst anschließend zu streichen, muss das Sendeprotokoll bei der allabendlichen Erledigungskontrolle nicht – erneut – inhaltlich überprüft werden.

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Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze – und die Einzelanweisung

Eine Einzelanweisung, die das Fehlen allgemeiner organisatorischer Regelungen zur Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze ausgleichen kann, setzt voraus, dass der Rechtsanwalt für einen bestimmten Fall genaue Anweisungen erteilt, die eine Fristwahrung sicherstellen. Erschöpft sich die Einzelanweisung lediglich darin, die Art und Weise, den Zeitpunkt sowie den Adressaten der Übermittlung zu bestimmen, genügt

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Berufungsbegründung per Telefax – an das falsche Gericht

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 233 Satz 1 ZPO voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Dem Prozessbevollmächtigten ist es jedoch bereits als eigenes Kontrollverschulden anzulasten, dass er bei der ihm obliegenden Endkontrolle der Berufungsbegründung die auf dem Schriftsatz vermerkte

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Fristwahrung per Telefax – und die fehlende letzte Seite

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt durch entsprechende organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in größtmöglichem Umfang ausschließen. Bei der Übermittlung eines Schreibens per Telefax darf daher der Übermittlungsvorgang erst dann als abgeschlossen angesehen werden, wenn sich der Absender von der ordnungsgemäßen, insbesondere vollständigen Übermittlung überzeugt

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Wiedereinsetzung -und der wiederholte Fehler der Rechtsanwaltsfachangestellten

Sind einer Rechtsanwaltsfachangestellten in der Vergangenheit bei der Fertigung oder Versendung fristgebundener Schriftsätze Fehler unterlaufen, so muss der Rechtsanwalt durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass sich solche nicht wiederholen. In hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts vom Amtsgericht zurückgewiesen worden. Dagegen

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Die Einzelanweisung des Rechtsanwalts – und die Wiedereinsetzung

Der Grundsatz, dass es nach Erteilung einer Einzelanweisung des Rechtsanwalts an seine Angestellte, deren Befolgung eine versäumte Frist gewahrt hätte, auf Vortrag zu den allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen in einer Rechtsanwaltskanzlei nicht ankommt, gilt nur so lange, wie der Rechtsanwalt auf die Ausführung der Weisung vertrauen darf. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten

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Keine Reaktion auf den Fristverlängerungsantrag

Der Anwalt hat durch geeignete Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass bei ausbleibender Reaktion des Gerichts auf sein Fristverlängerungsgesuch noch vor Ablauf der beantragten verlängerten Frist dort Nachfrage gehalten wird, ob und in welchem Umfang dem Antrag stattgegeben wurde. Kommt er dem nicht nach, wird die Wiedereinsetzungsfrist spätestens zu dem Zeitpunkt in Gang

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Bundesfinanzhof (BFH)

23:50 – und die übliche Telefaxversendungszeit

Beachtet eine Beschwerdeführerin (oder ihr Prozessbevollmächtigter) bei der Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes kurz vor Mitternacht nicht die übliche Versendungszeit für ein Telefax, liegt hierin ein die Wiedereinsetzung ausschließendes schuldhaftes Fristversäumnis. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ist die Frist zur Begründung der Beschwerde am 13.11.2014 abgelaufen. Diese Frist hat

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