Die Klarstellung des Gesetzgebers als unzulässige Rückwirkung

Den Inhalt geltenden Rechts kann der Gesetzgeber mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den verfassungsrechtlichen Grenzen für eine rückwirkende Rechtsetzung feststellen oder klarstellend präzisieren. Eine nachträgliche, klärende Feststellung des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber ist grundsätzlich als konstitutiv rückwirkende Regelung anzusehen, wenn dadurch eine in der Fachgerichtsbarkeit offene Auslegungsfrage

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Schadensersatzpflicht eines Mittelverwendungskontrolleurs einer insolventen Anlagegesellschaft

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit Inhalt und Umfang des Forderungsrechts einer Anlagegesellschaft zu befassen, die als Versprechensempfänger gemäß § 335 BGB einen Mittelverwendungskontrolleur auf Schadensersatz wegen Verletzung des zugunsten von Anlegern geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrags in Anspruch nimmt. Schadensersatzansprüche der Gesellschafter einer insolventen Anlagegesellschaft gegen einen Mittelverwendungskontrolleur können vom Insolvenzverwalter der

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Marktmanipulation per Pressemitteilung

Eine deliktische Schadensersatzpflicht (§ 823 Abs.2 BGB) wegen Betruges kommt nicht in Betracht, wenn kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem angeblichen Schaden des Klägers und eventuell erzielten Gewinnen eines Unternehmens beim Handel mit Optionen von VW-Stammaktien besteht. Eine Haftung gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung wird verneint, wenn der

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30jähriger Kündigungsausschluss in der Kapitalanlage-GbR

Die Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Kapitalanlagegesellschaft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die dem nur in geringem Umfang kapitalmäßig beteiligten Anleger eine ordentliche Kündigung seiner Beteiligung erstmals nach 31 Jahren gestattet, stellt wegen des damit für den Anleger verbundenen unüberschaubaren Haftungsrisikos eine unzulässige Kündigungsbeschränkung nach § 723 Abs. 3

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Umsatzsteuerpflicht bei der Fondsverwaltung

Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen zu der Frage vorgelegt, ob sogenannte außenstehende Berater, die Kapitalanlagegesellschaften beim Kauf und Verkauf von Wertpapieren für die von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen gegen Entgelt beraten, umsatzsteuerpflichtige oder –wie die Kapitalanlagegesellschaften selbst– steuerfreie Leistungen bei der Fondsverwaltung erbringen. Die Frage

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