Die Aussetzung eines Verfahren im Hinblick auf ein (einschlägiges) Musterverfahren kommt nicht in Betracht, wenn es an der Entscheidungserheblichkeit der Feststellungsziele fehlt. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn der Rechtsstreit wegen Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche der klagenden Anleger unabhängig vom Ausgang des Musterverfahrens im Sinne einer sachlichen Abweisung der Klage
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