Steuerfreie Beratungsleistungen an eine Kapitalanlagegesellschaft

Beratungsleistungen, die ein Dritter gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft erbringt, die ein Sondervermögen für Wertpapieranlagen verwaltet, können nach dem EuGH-Urteil GfBk als Verwaltung von Sondervermögen umsatzsteuerfrei sein1.

Steuerfreie Beratungsleistungen an eine Kapitalanlagegesellschaft

Nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG in seiner in den Streitjahren 1999 bis 2002 geltenden Fassung sind steuerfrei „die Verwaltung von Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes“. Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG. Danach befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer „die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“.

Nach dem EuGH, Urteil GfBk fallen die von einem Dritten gegenüber einer KAG als Verwalterin eines Sondervermögens erbrachten Beratungsdienstleistungen für Wertpapieranlagen unter den Begriff „Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“. Der EuGH führt hierfür an, dass „Leistungen, die in der Abgabe von Empfehlungen zum An- und Verkauf von Vermögenswerten gegenüber einer KAG bestehen, eine enge Verbindung zu der spezifischen Tätigkeit einer KAG aufweisen“2, und „dass der Umstand, dass Beratungs- und Informationsleistungen nicht in Anhang – II der Richtlinie 85/611 in der durch die Richtlinie 2001/107 geänderten Fassung aufgeführt sind“, der Steuerfreiheit nicht entgegensteht3. Gegen die Steuerfreiheit spreche auch nicht, „dass die von einem Dritten erbrachten Beratungs- und Informationsleistungen keine Änderung der rechtlichen oder finanziellen Lage des Fonds bewirken“4; weiter sei für die Steuerfreiheit unerheblich, dass es „Sache der fraglichen KAG war, die von der GfBk abgegebenen Empfehlungen zum An- und Verkauf von Vermögenswerten nach Überprüfung ihrer Vereinbarkeit mit den Anlagegrenzen umzusetzen“5, und dass die Steuerfreiheit der durch einen Berater an die KAG erbrachten Leistungen auch nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität führt6.

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Der Jugendfreiwilligendienst - und die Umsatzsteuer

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. April 2013 – V R 51/10

  1. Anschluss an EuGH, Urteil vom 07.03.2013 – C-275/11 [GfBk][]
  2. EuGH, Urteil GfBk Rdnr. 24[]
  3. EuGH, Urteil GfBk Rdnr. 25[]
  4. EuGH, Urteil GfBk Rdnr. 26[]
  5. EuGH, Urteil GfBk Rdnr. 27[]
  6. EuGH, Urteil GfBk Rdnrn. 29 ff.[]