Der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss wird hinsichtlich eines Feststellungsziels gegenstandslos, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist. Das ist im hier entschiedenen Fall für das Feststellungsziel, mit dem geltend gemacht wird, die Musterbeklagten hätten diese Prospektfehler bei sachkundiger und sorgfältiger Prüfung erkennen können und
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