Oberlandesgericht München

Kapitalanleger-Musterverfahren – und das nicht mehr entscheidungserhebliche Feststellungsziel

Der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss wird hinsichtlich eines Feststellungsziels gegenstandslos, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist. Das ist im hier entschiedenen Fall für das Feststellungsziel, mit dem geltend gemacht wird, die Musterbeklagten hätten diese Prospektfehler bei sachkundiger und sorgfältiger Prüfung erkennen können und

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Bundesgerichtshof

Kapitalanleger-Musterverfahren – und die Anschlussrechtsbeschwerde

Richtet sich im Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz die Rechtsbeschwerde eines Musterbeklagten gegen ein Feststellungsziel und verfolgt der Musterkläger mit der Anschlussrechtsbeschwerde ein anderes Feststellungsziel, das sich inhaltlich nur auf die übrigen, nicht am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligten Musterbeklagten und nicht auf den Rechtsbeschwerdeführer bezieht, ist die Anschlussrechtsbeschwerde insoweit unzulässig. Es entspricht ständiger

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Oberlandesgericht München

Kapitalanleger-Musterverfahren – und die Feststellungsziele

Feststellungsziele sind so auszulegen, dass ein prozessual zulässiges Ergebnis erreicht wird. Feststellungen zu einem Schadensersatzanspruch, der nicht an eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung anknüpft, wären im Kapitalanleger-Musterverfahren unstatthaft. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts München ist eine geltend gemachte Feststellung nicht zu treffen, wenn

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Bundesgerichtshof

Feststellungsziele im Kapitalanleger-Musterverfahren – unbegründet oder gegenstandslos?

Hat das Oberlandesgericht in einem Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz das Feststellungsziel 1 als unbegründet zurückgewiesen und den Vorlagebeschluss hinsichtlich des Feststellungsziels 2 für gegenstandslos erklärt, kann das Rechtsbeschwerdegericht – auf eine Rechtsbeschwerde auf Seiten des Musterklägers hin, mit der die Feststellungsziele 1 und 2 weiterverfolgt werden – die Entscheidung dahingehend

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OLG Braunschweig

Kapitalanleger-Musterverfahren – und das nur teilweise ausgesetzte Ausgangsverfahren

Ein Verfahren kann nicht nur teilweise im Hinblick auf Feststellungsziele ausgesetzt werden, die die Zulässigkeit der Klage betreffen. Nach einer Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf ein die Zulässigkeit der Klage betreffendes Feststellungsziel und der Entscheidung über dieses Feststellungsziel durch einen nicht rechtskräftigen Teilmusterentscheid, kann nicht entsprechend § 280 Abs.

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Bundesgerichtshof (Empfangsgebäude)

Kapitalanleger-Musterverfahren – und der Streitwert im Rechtsbeschwerdeverfahren

Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem KapitalanlegerMusterverfahrensgesetz bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche

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Oberlandesgericht München

KapMuG-Verfahren – und der Vorlagebeschluss

Der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) und der Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG) treten im Musterverfahren an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift und müssen die vom Oberlandesgericht zu treffenden Feststellungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt bezeichnen.

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Bundesgerichtshof (Erbgroßherzogliches Palais)

Rechtsbeschwerde in KapMuG-Verfahren – und ihre Begründung

Ein ordnungsgemäßer Rechtsbeschwerdeantrag im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO setzt grundsätzlich die genaue Benennung der angegriffenen Teile des Musterentscheids voraus, die aufgehoben oder abgeändert werden sollen. Dementsprechend müssen die Feststellungsziele, hinsichtlich derer eine Abänderung des Musterentscheids im Wege

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Frankfurt Skyline

KapMuG-Verfahren – aber nicht für jeden Aufklärungsfehler

Feststellungsziele, die nicht die Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG betreffen, sind im Musterverfahren unstatthaft. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Feststellungsziele nicht auf die Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation beziehen, sondern allgemein auf vorvertragliche und gesellschaftsvertragliche Aufklärungspflichten, deren Erfüllung durch die Verwendung

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Bundesgerichtshof (Empfangsgebäude)

Rechtsbeschwerde in KapMuG-Verfahren – und der Beitritt einer (weiteren) Musterbeklagten

Der Beitritt einer Musterbeklagten, der nicht zum Musterrechtsbeschwerdegegner bestimmt wurde, der nicht in eine Anschlussrechtsbeschwerde umgedeutet werden kann, ist unzulässig, wenn diese innerhalb der Frist lediglich beantragt hat, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Damit hat die beitretende Musterbeklagte ihren Beitritt auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin nicht innerhalb der Frist des § 20 Abs.

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Frankfurt Skyline

Kapitalanleger-Musterverfahren – und die sich widersprechenden Feststellungsziele

Der Umstand, dass über die Feststellungsziele nicht ohne Widerspruch positiv entschieden werden kann, führt im Kapitalanleger-Musterverfahren nicht zu deren Unzulässigkeit. Im Ausgangspunkt müssen der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) und ggfs. der Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG), die im Musterverfahren an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift treten, die

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Der „dritte Börsengang“ der Telekom – und das KapMuG-Musterverfahren

Der Bundesgerichtshof hat in dem Musterverfahren zum „dritten Börsengang“ der Deutsche Telekom AG auf die Rechtsbeschwerden der Musterkläger wie der Deutschen Telekom den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2016 teilweise aufgehoben und das Verfahren an das Oberlandesgericht Frankfurt zurückverwiesen. Während die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Frage

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Frankfurt Skyline

Hypo Real Estate – und die unterlassenen Kapitalmarktinformationen

Der Bundesgerichtshof hat im Kapitalanleger-Musterverfahren zur Verletzung kapitalmarktrechtlicher Informationspflichten durch die ehemalige Hypo Real Estate Holding AG zwischen Juli 2007 und Januar 2008 den Musterentscheid des Oberlandesgerichts München vom 15. Dezember 2014 teilweise bestätigt.  Die Hypo Real Estate Holding AG (HRE) war Konzernspitze der Hypo Real Estate-Gruppe (HRE-Gruppe), die Mitte

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Geldrechner

Der Streitwert im Kapitalanleger-Musterverfahren

Nach § 51a Abs. 2 GKG ist bei der Bestimmung des Streitwerts im Rechtsbeschwerdeverfahren von der Summe der in sämtlichen nach § 8 KapMuG ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüchen auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Für die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nach § 51a Abs. 2

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Frankfurt Skyline

Der als unzulässig verworfene Musterverfahrensantrag

Der Beschluss des Prozessgerichts, der einen Musterverfahrensantrag als unzulässig verwirft, weil der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes nicht eröffnet sei, ist gemäß § 3 Abs. 1 KapMuG unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde ist weder nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO noch gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

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Porsche 911

Einleitung des Musterverfahrens – und die Sperrwirkung eines früher eingeleiteten KapMuG-Verfahrens

Ob die Einleitung des Musterverfahrens unzulässig ist, hat das Oberlandesgericht anhand des Vorlagebeschlusses zu beurteilen. Ein weiteres Musterverfahren ist wegen der Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses ausgeschlossen, soweit die Entscheidung über die Feststellungsziele in dem bereits eingeleiteten Musterverfahren in den Verfahren, die im Hinblick auf die Feststellungsziele des weiteren Musterverfahrens auszusetzen wären,

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Bundesverwaltungsgericht

Verfahrensaussetzung im Hinblick auf ein laufendes KapMuG-Musterverfahren

Maßgeblich für die Frage der Abhängigkeit der Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen ist, ob mit der Entscheidung über die Feststellungsziele des Musterverfahrens eine Bindung des Prozessgerichts eintreten kann. Für Schadensersatzansprüche, die auf das Unterlassen einer öffentlichen Kapitalmarktinformation gestützt werden, kann eine Entscheidung über die Feststellungsziele eines bereits

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Auspuff

Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Porsche SE

Der Bundesgerichtshof hat das Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Porsche SE vor dem Oberlandesgericht Stuttgart zugelassen. Das beim Oberlandesgericht Braunschweig anhängige Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Volkswagen AG zur Verletzung von Publizitätspflichten im Zusammenhang des sogenannten Dieselskandals steht einem weiteren Kapitalanleger-Musterverfahren beim Oberlandesgericht Stuttgart gegen die Porsche SE nicht entgegen. Die Porsche Automobil Holding

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Kapitalanleger-Musterverfahren – und die Feststellungsziele

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG ist der Anwendungsbereich des KapitalanlegerMusterverfahrensgesetzes nur dann eröffnet, wenn die öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung verwendet worden ist. Dafür muss sie dem Kapitalanleger so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben worden sein, dass ihr Inhalt noch rechtzeitig zur Kenntnis genommen werden

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Die Kostengrundentscheidung in Kapitalanleger-Musterverfahren – und die Begrenzung der Kostenhaftung

Ausführungen bzw. klarstellende Hinweise auf eine etwaige Begrenzung der Kostenhaftung nach § 26 Abs. 5 KapMuG sind in einer Kostengrundentscheidung nicht veranlasst. Eine Begrenzung der Kostenhaftung hat beim Erlass der Kostengrundentscheidung unberücksichtigt zu bleiben und wirkt sich erst im Kostenfestsetzungsverfahren aus. Ob ein Kostenfestsetzungsverfahren zeitnah zu erwarten ist, ist dafür

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Musterverfahren nach dem KapMuG – und das Feststellungsinteresse

Das mit einem Musterverfahren befasste Oberlandesgericht ist zur Prüfung befugt, ob dem Antragsteller das hierfür nötige Rechtsschutzinteresse fehlt. Dieses fehlt allerdings erst dann, wenn der mit dem Musterverfahren verfolgte Zweck der verbindlichen Klärung der Feststellungsziele durch einen Musterentscheid (§ 22 Abs. 1 KapMuG) unter keinen Umständen mehr erreicht werden kann.

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Alles korrekt beim 2. Telekom-Börsengang?

Der Bundesgerichtshof hat jetzt über die Rechtsbeschwerden von Anlegern und die Anschlussrechtsbeschwerde der Deutschen Telekom AG gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 03.07.2013 nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im Telekom-Verfahren zum „zweiten Börsengang“ entschieden und Prospektfehler der Deutschen Telekom AG verneint. Gegenstand des – im Zusammenhang mit den

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Feststellungsklagen – als Kapitalanleger-Musterverfahren

Nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in der Fassung vom 19.10.2012 sind auch positive Feststellungsklagen musterverfahrensfähig. Wird der Klageanspruch sowohl auf eine nicht musterverfahrensfähige als auch auf eine musterverfahrensfähige Begründung gestützt, so hindert dies nicht die Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags, wenn und soweit sich dieser auf die musterverfahrensfähige Anspruchsbegründung bezieht. Ob das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz nur

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