Die gegen ein Finanz-Dienstleistungsunternehmen eingereichten Klagen im Zusammenhang mit in den 90ger Jahren geschlossenen sog. „Dreiländer-Fonds“ können keinen Erfolg haben, weil etwaige Ansprüche der Kläger verjährt sind. Zur Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung ist es nicht ausreichend, dass Prozessbevollmächtigte Anträge
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