Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung grundsätzlich nur dann Tilgungswirkung, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt der Beschlussfassung und der mit ihr üblicherweise verbundenen Übernahmeerklärung noch als solcher im Gesellschaftsvermögen zweifelsfrei vorhanden ist.

Dies ist

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HRE – Kapitalerhöhung

Durch den Beschluss der Hauptversammlung der HRE über die Kapitalerhöhung sind die Aktionäre weder enteignet worden noch liegt eine unverhältnismäßige Beschränkung des Eigentumsgrundrechts der Aktionäre vor.

Das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz selbst ist weder ein nach dem Grundgesetz unzulässiges Einzelfallgesetz noch hat es

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Aufgeld bei der Kapitalerhöhung

Ein für den Erwerb eines GmbH-Anteils im Rahmen einer Kapitalerhöhung gezahltes Aufgeld (Agio) ist ausschließlich dem neu erworbenen Anteil als Anschaffungskosten zuzuordnen; es handelt sich nicht (auch) um nachträgliche Anschaffungskosten auf die bereits vorher bestehende Beteiligung. Das gilt auch dann,

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Sanieren oder Ausscheiden

Mit den gesteigerten Treuepflichten der Gesellschafter eines Immobilienfonds in Sanierungsfällen hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu beschäftigen.

Anlass hierzu war die Klage eines geschlossenen Immobilienfonds in Form einer GmbH & Co OHG. Diese Klägerin ist wie eine Vielzahl derartiger Fonds

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Mindestausgabebetrag

§ 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG ist teleologisch reduzierend dahin auszulegen, dass im Fall einer bedingten Kapitalerhöhung gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG in Verbindung mit einer Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen nach § 221

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Fehlerhafte Kapitalerhöhung und Beraterhaftung

Empfiehlt der rechtliche Berater einem Gesellschafter zur Durchführung einer Kapitalerhöhung bei einer GmbH den verbotenen Weg einer verdeckten Sacheinlage, bemisst sich der Schadensersatzanspruch des Gesellschafters, falls die von ihm und der Gesellschaft im Zuge des verdeckten Geschäfts erbrachten Zahlungen bereicherungsrechtlich

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