Verrechenbare Werbungskostenüberschüsse – und die Übernahme eines negativen Kapitalkontos

Allein die Übernahme des negativen Kapitalkontos durch den Erwerber eines Kommanditanteils erhöht nicht dessen Verlustausgleichs- und Verlustabzugsvolumen. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG ist § 15a EStG sinngemäß anzuwenden. Danach darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft -bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung am Werbungskostenüberschuss-

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Negative Ergänzungsbilanz – und der Verlustausgleich des negativem Kapitalkontos

Wird das Kapitalkonto eines Kommanditisten unter Berücksichtigung einer negativen Ergänzungsbilanz, welche in Folge der Wahlrechtsausübung nach § 6b EStG aufzustellen war, negativ, sind Verluste, die zu einer Erhöhung des Negativsaldos führen, nicht ausgleichsfähig. Eine tatsächlich geleistete Einlage steht damit bis zur Höhe des in der negativen Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Negativkapitals nicht

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Formeller Bilanzenzusammenhang – und die gewinnerhöhende Korrektur des Kapitalkontos

Der Bundesfinanzhof hatte noch keine Gelegenheit, über die Rechtsfrage, ob die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs auch dann anwendbar sind, wenn nicht ein Bilanzposten, sondern lediglich das Eigenkapital in der Anfangsbilanz des ersten offenen Jahres in fehlerhafter Höhe ausgewiesen werden, zu entscheiden. Zwar kann eine erfolgswirksame Korrektur der Schlussbilanz des ersten

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Gutschrift auf Kapitalkonto II – als Einlage

Überträgt der Kommanditist einer KG dieser ein Wirtschaftsgut, dessen Gegenwert allein seinem Kapitalkonto – II gutgeschrieben wird, liegt darin – entgegen der Rechtsauffassung des Bundesministeriums der Finanzen – keine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, sondern eine Einlage vor, wenn sich nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag der KG die maßgeblichen Gesellschaftsrechte

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Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung u.a. Gewinnanteile aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Satz 1). Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen (Satz 2). Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie

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