Feststellungsziele sind so auszulegen, dass ein prozessual zulässiges Ergebnis erreicht wird.
Feststellungen zu einem Schadensersatzanspruch, der nicht an eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung anknüpft, wären im Kapitalanleger-Musterverfahren unstatthaft.
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts
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