Bundesgerichtshof

Feststellungsziele im Kapitalanleger-Musterverfahren – unbegründet oder gegenstandslos?

Hat das Oberlandesgericht in einem Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz das Feststellungsziel 1 als unbegründet zurückgewiesen und den Vorlagebeschluss hinsichtlich des Feststellungsziels 2 für gegenstandslos erklärt, kann das Rechtsbeschwerdegericht – auf eine Rechtsbeschwerde auf Seiten des Musterklägers hin, mit der die Feststellungsziele 1 und 2 weiterverfolgt werden – die Entscheidung dahingehend

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OLG Braunschweig

Kapitalanleger-Musterverfahren – und das nur teilweise ausgesetzte Ausgangsverfahren

Ein Verfahren kann nicht nur teilweise im Hinblick auf Feststellungsziele ausgesetzt werden, die die Zulässigkeit der Klage betreffen. Nach einer Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf ein die Zulässigkeit der Klage betreffendes Feststellungsziel und der Entscheidung über dieses Feststellungsziel durch einen nicht rechtskräftigen Teilmusterentscheid, kann nicht entsprechend § 280 Abs.

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Bundesgerichtshof (Empfangsgebäude)

Kapitalanleger-Musterverfahren – und der Streitwert im Rechtsbeschwerdeverfahren

Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem KapitalanlegerMusterverfahrensgesetz bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche

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Oberlandesgericht München

KapMuG-Verfahren – und der Vorlagebeschluss

Der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) und der Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG) treten im Musterverfahren an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift und müssen die vom Oberlandesgericht zu treffenden Feststellungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt bezeichnen.

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Bundesgerichtshof (Erbgroßherzogliches Palais)

Rechtsbeschwerde in KapMuG-Verfahren – und ihre Begründung

Ein ordnungsgemäßer Rechtsbeschwerdeantrag im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO setzt grundsätzlich die genaue Benennung der angegriffenen Teile des Musterentscheids voraus, die aufgehoben oder abgeändert werden sollen. Dementsprechend müssen die Feststellungsziele, hinsichtlich derer eine Abänderung des Musterentscheids im Wege

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Frankfurt Skyline

KapMuG-Verfahren – aber nicht für jeden Aufklärungsfehler

Feststellungsziele, die nicht die Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG betreffen, sind im Musterverfahren unstatthaft. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Feststellungsziele nicht auf die Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation beziehen, sondern allgemein auf vorvertragliche und gesellschaftsvertragliche Aufklärungspflichten, deren Erfüllung durch die Verwendung

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Bundesgerichtshof (Empfangsgebäude)

Rechtsbeschwerde in KapMuG-Verfahren – und der Beitritt einer (weiteren) Musterbeklagten

Der Beitritt einer Musterbeklagten, der nicht zum Musterrechtsbeschwerdegegner bestimmt wurde, der nicht in eine Anschlussrechtsbeschwerde umgedeutet werden kann, ist unzulässig, wenn diese innerhalb der Frist lediglich beantragt hat, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Damit hat die beitretende Musterbeklagte ihren Beitritt auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin nicht innerhalb der Frist des § 20 Abs.

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Frankfurt Skyline

Kapitalanleger-Musterverfahren – und die sich widersprechenden Feststellungsziele

Der Umstand, dass über die Feststellungsziele nicht ohne Widerspruch positiv entschieden werden kann, führt im Kapitalanleger-Musterverfahren nicht zu deren Unzulässigkeit. Im Ausgangspunkt müssen der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) und ggfs. der Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG), die im Musterverfahren an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift treten, die

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Der „dritte Börsengang“ der Telekom – und das KapMuG-Musterverfahren

Der Bundesgerichtshof hat in dem Musterverfahren zum „dritten Börsengang“ der Deutsche Telekom AG auf die Rechtsbeschwerden der Musterkläger wie der Deutschen Telekom den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2016 teilweise aufgehoben und das Verfahren an das Oberlandesgericht Frankfurt zurückverwiesen. Während die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Frage

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Frankfurt Skyline

Hypo Real Estate – und die unterlassenen Kapitalmarktinformationen

Der Bundesgerichtshof hat im Kapitalanleger-Musterverfahren zur Verletzung kapitalmarktrechtlicher Informationspflichten durch die ehemalige Hypo Real Estate Holding AG zwischen Juli 2007 und Januar 2008 den Musterentscheid des Oberlandesgerichts München vom 15. Dezember 2014 teilweise bestätigt.  Die Hypo Real Estate Holding AG (HRE) war Konzernspitze der Hypo Real Estate-Gruppe (HRE-Gruppe), die Mitte

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Geldrechner

Der Streitwert im Kapitalanleger-Musterverfahren

Nach § 51a Abs. 2 GKG ist bei der Bestimmung des Streitwerts im Rechtsbeschwerdeverfahren von der Summe der in sämtlichen nach § 8 KapMuG ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüchen auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Für die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nach § 51a Abs. 2

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Frankfurt Skyline

Der als unzulässig verworfene Musterverfahrensantrag

Der Beschluss des Prozessgerichts, der einen Musterverfahrensantrag als unzulässig verwirft, weil der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes nicht eröffnet sei, ist gemäß § 3 Abs. 1 KapMuG unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde ist weder nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO noch gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

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Porsche 911

Einleitung des Musterverfahrens – und die Sperrwirkung eines früher eingeleiteten KapMuG-Verfahrens

Ob die Einleitung des Musterverfahrens unzulässig ist, hat das Oberlandesgericht anhand des Vorlagebeschlusses zu beurteilen. Ein weiteres Musterverfahren ist wegen der Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses ausgeschlossen, soweit die Entscheidung über die Feststellungsziele in dem bereits eingeleiteten Musterverfahren in den Verfahren, die im Hinblick auf die Feststellungsziele des weiteren Musterverfahrens auszusetzen wären,

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Bundesverwaltungsgericht

Verfahrensaussetzung im Hinblick auf ein laufendes KapMuG-Musterverfahren

Maßgeblich für die Frage der Abhängigkeit der Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen ist, ob mit der Entscheidung über die Feststellungsziele des Musterverfahrens eine Bindung des Prozessgerichts eintreten kann. Für Schadensersatzansprüche, die auf das Unterlassen einer öffentlichen Kapitalmarktinformation gestützt werden, kann eine Entscheidung über die Feststellungsziele eines bereits

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Die Kostengrundentscheidung in Kapitalanleger-Musterverfahren – und die Begrenzung der Kostenhaftung

Ausführungen bzw. klarstellende Hinweise auf eine etwaige Begrenzung der Kostenhaftung nach § 26 Abs. 5 KapMuG sind in einer Kostengrundentscheidung nicht veranlasst. Eine Begrenzung der Kostenhaftung hat beim Erlass der Kostengrundentscheidung unberücksichtigt zu bleiben und wirkt sich erst im Kostenfestsetzungsverfahren aus. Ob ein Kostenfestsetzungsverfahren zeitnah zu erwarten ist, ist dafür

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Die abweisungsreife Klage – und das KapMuG-Musterverfahren

Ist eine Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit abweisungsreif, ist eine Aussetzung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nF unzulässig. Allerdings ist durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG nF der Anwendungsbereich des KapMuG auf Schadensersatzansprüche wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen unterlassener

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Kapitalanlegemusterverfahren – und die Frage der Schadensberechnung

Generelle Feststellungen zur Art und Weise der Schadensberechnung können Gegenstand einer Feststellung im Kapitalanlegemusterverfahren sein. Die Feststellung ist im Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz feststellungsfähig. Eine die Person des Musterklägers oder eines beigeladenen Anlegers betreffende individuelle Frage, wie die Höhe des ihm entstandenen Schadens oder die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Anfechtung

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MapMuG-Musterverfahren – und die Rechtsbeschwerde

Eine unzulässige (hier: verfristete) Rechtsbeschwerde eines Beigeladenen in einem Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist in eine zulässige Anschlussrechtsbeschwerde umzudeuten, wenn die unzulässige Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist zur Erklärung des Beitritts eingelegt worden ist und innerhalb eines Monats nach Zustellung der Begründung der Musterrechtsbeschwerde der Musterbeklagten begründet wird. Nach allgemeinen Grundsätzen

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KapMuG-Musterverfahren und der doppelte Vorlagebeschluss

Die Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses für das Oberlandesgericht besteht nicht, wenn das Prozessgericht im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 KapMuG in demselben Musterverfahren bereits zuvor einen Vorlagebeschluss mit identischem Feststellungsziel erlassen hat. In diesem Fall steht die Sperrwirkung des § 5 KapMuG dem Erlass eines weiteren Vorlagebeschlusses entgegen.

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Bindungswirkung eines KapMuG-Vorlagebeschlusses

Die Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses für das Oberlandesgericht entfällt, wenn der geltend gemachte Anspruch schon nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein kann. Die Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses für das Oberlandesgericht entfällt nicht, wenn der Vorlagebeschluss trotz einzelner Fehler und Auslassungen eine geeignete Grundlage für die Durchführung des Musterverfahrens ist. Fehler und Auslassungen des

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