Bei einem Verkehrsunfall mit einem Fußgänger ist eine Mithaftung des Pkw-Fahrers in Höhe einer Betriebsgefahr von 25 % angemessen, besonders da mit alkoholisierten Fußgängern an Karneval zu rechnen ist.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Köln in dem hier vorliegenden
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Gerade hier im Rheinland herrscht spätestens ab Weiberfastnacht der Ausnahmezustand. Auch die Gerichte machen da keine Ausnahme, so finden an vielen Gerichten keine Termine statt, und es ist lediglich ein Notfalldienst eingerichtet.








