Bei einem Verkehrsunfall mit einem Fußgänger ist eine Mithaftung des Pkw-Fahrers in Höhe einer Betriebsgefahr von 25 % angemessen, besonders da mit alkoholisierten Fußgängern an Karneval zu rechnen ist. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall die Haftungsquote des Landgerichts Bonn bestätigt. In der Nacht nach Rosenmontag
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