Ursprungszeugnisse Form A

Nach einer Mitteilung der Europäischen Kommission stellen die Zollbehörden des Königreichs Bahrain, der Republik Kasachstans, Burkina Fasos, der Republik Malediven sowie der Republik Kolumbiens Ursprungszeugnisse nach Form A aus, die nicht mit den erforderlichen drucktechnischen Sicherheitsmerkmalen übereinstimmen (fehlender guillochierter Überdruck).

Ursprungszeugnisse Form A

Die Europäische Kommission hat einer vorübergehenden Anerkennung dieser Ursprungszeugnisse zugestimmt, und zwar für Ursprungszeugnisse aus Bahrain, Malediven und Kolumbien bis zum 31. Dezember 2007, für Ursprungszeugnisse aus Kasachstan
bis zum 31. Juli 2008 und für Ursprungszeugnisse aus Burkina Faso bis zum 31. Januar 2009. Derartige, nach Ablauf dieser Übergangsfristen ausgestellte Ursprungszeugnisse dürfen nicht mehr als Präferenznachweise akzeptiert werden.

Hinsichtlich Burkina Faso liegt die grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung von Präferenznachweisen auf der Grundlage des Allgemeinen Präferenzsystems (APS/GSP) noch nicht vor, weil die hierfür erforderliche Mitteilung über die verwendeten Stempelabdrucke bei der Europäischen Kommission noch nicht eingegangen ist. Es wird daher empfohlen, vor der Beantragung einer Präferenzbehandlung beim zuständigen Hauptzollamt nachzufragen, ob durch Burkina Faso eine entsprechende Mitteilung der verwendeten Stempelabdrucke erfolgt ist.

Weiterlesen:
50 Jahre Zoll- und Verbrauchsteuersenat des Bundesfinanzhofs