Die formelle Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung ist jedenfalls dann als nicht gegeben anzusehen, weil der Unternehmer die Programmierunterlagen zur verwendeten Registrierkasse nicht vorlegen kann.
Denn bei einem programmierbaren Kassensystem stellt das Fehlen der aufbewahrungspflichtigen Betriebsanleitung sowie der Protokolle nachträglicher Programmänderungen einen
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