Mit der Entziehung seiner Zulassung hat ein Vertragsarzt dann zu rechnen, wenn er seine vertragsärztliche Tätigkeit aufgrund von privaten Verpflichtungen nicht mehr ausübt. An der vertragsärztlichen Versorgung nimmt ein Arzt nach Meinung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg dann nicht mehr teil, wenn er wegen privater Verpflichtungen (Pflege seiner gelähmten Mutter), Depressionen, Erschöpfung
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