Aus § 3 und § 8 SchKG ergeben sich Mindestanforderungen für die Pluralität des Beratungsangebots, die von den Ländern überschritten werden dürfen. Die erforderliche Trägervielfalt wird maßgeblich durch den Beratungsbedarf der Ratsuchenden bestimmt. Unterscheidet sich die Beratung eines freien Trägers
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