Im Anwendungsbereich von § 28 Abs. 2 BauGB ist die Gemeinde nicht befugt, bei der Ausübung des Vorkaufsrechts durch Verwaltungsakt auch einen (Teil-)Kaufpreis festzusetzen.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hat die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht aus § 25 Abs.
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