Zur Verjährung von kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche in einem sogenannten Dieselfall hat jetzt der Bundesgerichtshof Stellung bezogen. Dem zugrunde lag ein Gebrauchtwagenkauf, bei dem das zum Abschluss des Kaufvertrags verwendete Bestellformular folgende Klausel enthielt: „Bei Vorführ- und Geschäftsfahrzeugen beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für Sachmängel – in Abänderung der in Ziffer –
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