Kaution bei der Kinderkrippe

Gemäß § 307 BGB unwirksam sind formularvertragliche Bestimmungen in Verträgen über die Betreuung eines Kindes in einer Kinderkrippe, die

  1. festlegen, dass eine Kaution in erheblicher Höhe (hier: 1.000 €) als „Darlehen“ an den Betreiber der Kinderkrippe zu leisten ist;
  2. die
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Regierungsviertel

Kinderkrippen-AGB

Sieht das Vertragsformular einer Kinderkrippe ein ordentliches Kündigungsrecht von zwei Monaten zum Monatsende vor, so ist dies im Hinblick auf die AGB-Kontrolle nach § 307 BGB – auch ohne Einräumung einer anfänglichen Probezeit – unbedenklich. Auch ist es zulässig, wenn

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Verwendung von Kautionsgeldern

Der Rechtsanwalt, der selbst oder über einen Dritten für seinen in Untersuchungshaft sitzenden Mandanten Gelder einwirbt zu dem Zweck, eine Kaution zu stellen, darf die ihm zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Mittel nicht anderweitig verwenden. Weitergehende Pflichten, etwa zur

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