Nach Erlöschen des Kautionsversicherungsvertrages ist die Kautionsversicherungsgesellschaft gegenüber den Gläubigern der Bürgschaftsverträge weiterhin aus den bürgschaftsvertraglichen Verpflichtungen gebunden. Dem Kautionsversicherer steht bei Inanspruchnahme aus einer von ihm erteilten Bürgschaft in der Insolvenz des Versicherungsnehmers ein Absonderungsrecht an einem ihm vor
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