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Verjährungsbeginn – und die Kenntnis des Insolvenzschuldners

Hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist hat sich der Insolvenzverwalter die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangte Kenntnis des Insolvenzschuldners von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Drittschuldners grundsätzlich zurechnen zu lassen. Im Falle des Gläubigerwechsels durch Abtretung (§ 398 BGB), Legalzession (§ 412 BGB) oder Gesamtrechtsnachfolge muss

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Wohnhaus

Der Grundstückskauf vom „unwissenden“ Testamentsvollstrecker

Verkauft der Testamentsvollstrecker ein Nachlassgrundstück, kann ihm die Kenntnis der Erben über Mängel der Kaufsache oder andere offenbarungspflichtige Umstände nicht nach den für juristische Personen und öffentliche Körperschaften geltenden Grundsätzen über die „Organisation eines innerbetrieblichen Informationsaustausches“ zugerechnet werden. Eine solche Zurechnung findet auch im Verhältnis eines Grundstücksverkäufers zu einer von

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Rückforderung von Lastenausgleich – und die Zurechnung von Kenntnissen zwischen Ausgleichsämtern

Kenntnisse, die ein Rückforderungsamt gelegentlich seiner Ermittlungen erlangt, werden anderen Ausgleichsbehörden grundsätzlich nicht fristauslösend zugerechnet. Eine Zurechnung von Wissen kann ausnahmsweise bei aktiven Ermittlungen eines unzuständigen Rückforderungsamtes in Betracht kommen, wenn der zur Rückzahlung Verpflichtete in der Annahme, das Amt sei zuständig, seinerseits alles getan hat, um seine Mitwirkungspflicht aus

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Taschenrechner

Verjährungsbeginn – und die Frage der Kenntnis

Der Begriff der Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist von einer absoluten Gewissheit abzugrenzen. Wenn eine Person eine inhaltlich zutreffende Information aus einer verlässlichen Quelle erhält, hat sie Kenntnis hiervon. Die Überprüfung der Information, sowie die hierfür erforderliche Zeit bleiben außer Betracht, da sie

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