Ist die Mutter von der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Kindes im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nicht ausgeschlossen, ist für den Beginn der das minderjährige Kind betreffenden Frist zur Anfechtung der Vaterschaft auf die Kenntnis der Mutter als alleiniger gesetzlicher Vertreterin abzustellen. Die Zurechnung der Kenntnis und der dadurch ausgelöste
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