Polizist

Das Namensschild an der Polizeiuniform

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde einer Polizeivollzugsbediensteten nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen behördliche und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen wendet, mit denen ihr Begehren abgelehnt wurde, kein Namensschild an ihrer Dienstkleidung tragen zu müssen. Die Regelung des Brandenburgischen Polizeirechts Mit dem Siebenten Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes vom 09.06.2011 wurde

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Polizist

Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbedienstete

Die aufgrund von § 9 Abs. 2 BbgPolG für uniformierte Polizeivollzugsbedienstete des Landes Brandenburg bestehende gesetzliche Pflicht zum Tragen eines Namensschilds und einer Kennzeichnung bei einem Einsatz in einer geschlossenen Einheit ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts verfassungsgemäß. So wies das Bundesverwaltungsgericht jetzt die Revision eines brandenburgischen Polizisten gegen ein entsprechendes

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Polizeihundertschaft

Kennzeichnungspflicht bei der Brandenburgischen Polizei

Die Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte in Brandenburg ist nach zwei aktuellen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts verfassungsgemäß. Seit dem 1. Januar 2013 schreibt das Polizeigesetz des Landes Brandenburg vor, dass uniformierte Polizeivollzugsbedienstete bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild tragen. Wird der Beamte in einer geschlossenen Einheit (Hundertschaft) eingesetzt, wird das Namensschild durch

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Kopfhörer mit Klebefähnchen – und das ElektroG

Eine dauerhafte Kennzeichnung i.S.d. § 7 Satz 1 ElektroG setzt voraus, dass die Kennzeichnung nicht ohne nennenswerte Schwierigkeiten durch einen Schnitt vom Gerät getrennt werden kann. Eine Kennzeichnung allein auf einem Klebefähnchen, das am Kabel eines Kopfhörers aufgebracht ist und üblicherweise vom Verbraucher als störend empfunden wird, ist nicht ausreichend

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