Audi A6 50 TDI quattro

Autofinanzierung – und der widerrufene Darlehensvertrag

Im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrags steht dem Darlehensgeber vor Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 358 Abs. 4, § 357 Abs. 4 BGB sowohl hinsichtlich der vor als auch hinsichtlich der nach Widerruf durch den Darlehensnehmer erbrachten Zahlungen zu. Die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen

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