Weinbau an der Mosel

Die selbstfahrende Erntemaschine – und das beschädigte Erntegut

Bei einer selbstfahrenden Erntemaschine (hier: einem Traubenvollernter) entfällt die Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers gemäß Teil B Nr. 11 Abs. 4 Halbs. 1 AKB 1995 für Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung mitgeführten Ernteguts, wenn sich die Arbeitsweise der Maschine insgesamt als Beförderung des Ernteguts darstellt. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall macht der

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Betrug durch einen verdeckten Nachlass auf Reparaturkosten

Vereinbart der Werkunternehmer mit seinem Kunden, dass dieser die mit seiner Kfz-Versicherung vereinbarte Selbstbeteiligung nicht bezahlen muss, ist das ein Rabatt auf den Werklohnanspruch. Durch diese Vereinbarung erlischt der Werklohnanspruch gem. § 631 Abs. 1 BGB in Höhe des gewährten Rabatts. Reicht der Werkunternehmer die Rechnung bei der Kfz-Versicherung ein

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Stilllegung eines Kraftfahrzeugs – und die Erlöschensanzeige des Haftpflichtversicherers

Die Rechtmäßigkeit der Stilllegung eines Kraftfahrzeugs, die die Zulassungsbehörde gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV nach dem Eingang einer Erlöschensanzeige des maßgeblichen Haftpflichtversicherers angeordnet hat, hängt abgesehen von Fällen eines offensichtlichen Mangels dieser Anzeige nicht davon ab, ob in Wahrheit eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug durchgehend bestanden hat.

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Weitergabe eines Kurzzeitkennzeichens – und der Versicherungsschutz

Allein mit der Weitergabe eines Kurzzeitkennzeichens gemäß § 16 Abs. 2 FZV durch den Versicherungsnehmer oder den im Haftpflichtversicherungsschein eingetragenen Halter an einen Dritten, dessen Fahrzeug keinen Bezug zum Versicherungsnehmer oder Halter hat, geht der Versicherungsschutz aus dem im Zusammenhang mit der Erteilung des Kurzzeitkennzeichens abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag nicht auf den

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