Ein Kfz-Halter kann bei Verstoß gegen die Parkbedingungen eines Privatparkplatzes auf das „erhöhte Parkentgelt“ haften, wenn er seine Fahrereigenschaft nur pauschal bestreitet, ohne den Fahrer zu benennen.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall betreibt die Klägerin, ein mit der
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