Bundesfinanzhof (BFH)

Gewinnfeststellung bei der "Einmann"-KGaA

Die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 16.10.2024 zur Erforderlichkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der KGaA und ihrer persönlich haftenden Gesellschafter gelten auch dann, wenn die KGaA nur einen persönlich haftenden Gesellschafter hat, der zudem auch Inhaber

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Bundesgerichtshof (Empfangsgebäude)

Abberufung eines Geschäftsführers – durch die unzuständige Gesellschafterversammlung

Die Abberufung eines Geschäftsführers durch die nach der Satzung dafür nicht zuständige Gesellschafterversammlung ist keine zustandsbegründende Satzungsdurchbrechung.

Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH, die gegen die in der Satzung festgelegte, nicht auf zwingenden gesetzlichen Vorschriften beruhende Kompetenzverteilung verstoßen, sind lediglich anfechtbar.

In dem

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Die KGaA als Organgesellschaft

Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG gilt eine Kapitalgesellschaft, die -wie im hier vom Bundesfinanzhhof entschiedenen Streitfall die KGaA- Organgesellschaft i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG ist, als Betriebsstätte des Organträgers (sog. gewerbesteuerrechtliche Organschaft).

Trotz

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