Versorgungsordnung, die Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht – und die Kindererziehungszeiten

Verweist eine Versorgungsordnung auf die Grundsätze des Beamtenversorgungsrecht, ist der Arbeitergeberin nicht verpflichtet, seiner ehemaligen Arbeitnehmerin auch den Kindererziehungszuschlag nach § 50a BeamtVG zu gewähren

Dienstvereinbarungen sind – ebenso wie Betriebsvereinbarungen – wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze

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