Die Fähigkeit des volljährigen behinderten Kindes zum Selbstunterhalt ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs anhand eines Vergleichs seines gesamten existenziellen Lebensbedarfs einerseits und der finanziellen Mittel -seiner Einkünfte und Bezüge- andererseits zu prüfen; das Vermögen des Kindes bleibt dabei unberücksichtigt. Bezieht ein behindertes volljähriges Kind eine Rente, die durch
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