Der Lärm vom Spielplatz

Schädliche Umwelteinwirkungen sind nur Geräusche, die geeignet ,erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Derartige Belästigungen seien in beiden Verfahren nicht festzustellen gewesen. Die Nachbarn eines Kinderspielplatzes sind zur Duldung etwaigerBelästigungen verpflichtet, weil Kinderlärm im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen

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Der Kinderspielplatz und die lieben Nachbarn

Kinderspielplätze gehörten als wichtige Einrichtungen für Kinder in die unmittelbare Nähe einer Wohnbebauung. Der hiervon ausgehende Lärm sei regelmäßig sozialadäquat. Die zeitliche Nutzungsbeschränkung muss nicht durch aufgestellte Schilder untermauert werden, es ist ausreichend, wenn in der Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde normativ

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Die Seilbahn auf dem Kinderspielplatz

Die Lärmbeeintrachtigungen, die durch die Nutzung der Seilbahn auf einem benachbarten Kinderspielplatz entstehen, muss ein Nachbar dulden. Diese Privilegierung des Kinderspielplatzlärms erfasst auch die von den Spielgeräten herrührenden Geräusche.

So das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall Klage, die

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Schädliche Umwelteinwirkungen und Kinderlärm

Wiedermal hat ein Gericht deutlich klargestellt, dass für Kinderlärm auf einem Spielplatz im Regelfall ein absolutes Toleranzgebot besteht und es lediglich bei einer atypischen Inanspruchnahme eines Spielplatzes einer einzelfallbezogenen Abwägung bedarf.

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz der Berufung

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Ein Kinderspielplatz für Erwachsene

Seit Inkrafttreten von § 22 Abs. 1a BImschG zum 28. Juli 2011 haben Anwohner eines Kinderspielplatzes keinen Anspruch mehr auf Einhaltung der von der Gemeinde festgesetzten Nutzungszeiten für die Abwehr von Geräuschimmissionen, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch von Kinderspielplätzen verursacht

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Kinderlärm von Spielplätzen

Die in Nachbarschaft zu einer Kindertagesstätte wohnenden Personen müssen die Geräuscheinwirkungen, die durch die Benutzung eines Spielplatzes auf dem Gelände der Tagesstätte entstehen, grundsätzlich hinnehmen. Es handelt sich bei diesen Geräuscheinwirkungen im Regelfall um keine schädliche Umwelteinwirkung.

So hat das

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Nachbarn gegen Kinderspielplatz

Kinderlärm auf einem Kinderspielplatz ist grundsätzlich keine schädliche Umwelteinwirkung, sondern sozialverträglich. Wird ein Kinderspielplatz von Unbefugten benutzt oder die Öffnungszeiten nicht eingehalten, ist ein solcher Missbrauch der zuständigen Gemeinde nicht zuzurechnen.

So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz im Fall der

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Kinderlärm

Kinderlärm von Spielplätzen oder Kindertagesstätten muss künftig von Anwohnern toleriert werden. Das hat der Bundestag gestern beschlossen. Die Abgeordneten votierten einstimmig für zwei gleichlautende und daher zusammengeführte und der Bundesregierung.

Danach ist Kinderlärm „im Regelfall“ keine „schädliche Umwelteinwirkung“. Damit sollen

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Klagen gegen Kinderlärm

Gegen Kinderlärm in Wohngebieten soll künftig in Deutschland fast nicht mehr geklagt werden können – jedenfalls dann nicht mehr, wenn ein jetzt von den Regierungsfraktionen in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachter Entwurf eines „Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ so beschlossen wird.

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Freizeitlärm

Freizeitlärm muss von den Nachbarn nur in einem bestimmten Umfang hingenommen werden. Erheblichen Freizeitlärm, der die Lärmwerte der Freizeitlärm-Richtlinie übersteigt, müssen sie jedoch nicht dulden.

In einem vom Verwaltungsgericht Trier entschiedenen Fall klagten die Nachbarn der Freizeitanlage Schleifmühle mit zahlreichen

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Der Bolzplatz im Wohngebiet

In einem reinen Wohngebiet ist ein Bolzplatz, der im Wesentlichen von gebietsfremden Personen genutzt wird, unzulässig. Eine an einem Baugebiet entlangführende, vielbefahrene Bahnanlage ändert nicht dessen Charakter. Dies gilt jedenfalls dann, wenn entlang der Anlage eine Schallschutzwand verläuft. Entschied jetzt

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