Schädliche Umwelteinwirkungen sind nur Geräusche, die geeignet ,erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Derartige Belästigungen seien in beiden Verfahren nicht festzustellen gewesen. Die Nachbarn eines Kinderspielplatzes sind zur Duldung etwaigerBelästigungen verpflichtet, weil Kinderlärm im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen ist. Wird bei einem Sportplatz unzulässige Nutzungen außerhalb der Öffnungszeiten
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