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Kinderzuschlag nur für erwerbsfähige Eltern?

Kann kein Familienmitglied hilfebedürftig im Sinne des SGB II sein, besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag. Dies gilt auch, wenn Grund für die fehlende Hilfebedürftigkeit die mangelnde Erwerbsfähigkeit der Eltern ist. In dem hier vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall waren die klagende Mutter dreier unter 15-jähriger Kinder und ihr Ehemann beide schon

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Der Kinder-Zuschlag auf die Sozialplan-Abfindung

Der in einem Sozialplan vorgesehene Kinder-Zuschlag auf die Abfindung darf nicht ausschließlich an den steuerlichen Kinderfreibetrag geknüpft werden. Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte hier über einen Sozialplan zu entscheiden, in dem für Eltern, die den Arbeitsplatz verlieren, ein pauschaler Zuschlag auf die Abfindung wegen ihrer unterhaltsberechtigten Kinder vorgesehen war. Nach der

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Sozialplanabfindung – und die Berücksichtigung kinderbezogener Leistungen

Die Betriebsparteien können sich grundsätzlich bei der Berücksichtigung von kinderbezogenen Leistungen im Sozialplan auf die Eintragungen in der Lohnsteuerkarte beziehen. Vereinfachungs- und Nachweisbarkeitsgründe rechtfertigen die Ungleichbehandlung von Mitarbeitern, deren Kinder nicht in der Lohnsteuerkarte eingetragen sind gegenüber solchen, deren Kinderzahl sich der Lohnsteuerkarte zum vereinbarten Stichtag entnehmen lässt. Die genannten

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Bewilligung des Kinderzuschlags vor Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Einkommens

Die Bundesanstalt für Arbeit kann vor Abschluss aller Ermittlungen zum berücksichtigungsfähigen Einkommen einen Kinderzuschlag vorweg unter Vorbehalt der Rückforderung bewilligen. Voraussetzung für eine Rückforderung ist dann jedoch, dass der Bewilligungsbescheid einschließlich der Nebenbestimmung hinreichend bestimmt ist: § 32 SGB X, der nach § 18 BKGG auch im Kinderzuschlagsrecht zur Anwendung

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Kinderzuschlag auch für Großeltern?

Großeltern haben nach Ansicht des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz keinen Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz, auch wenn ihnen die Vormundschaft für ihre Enkelkinder übertragen wurde. Das Gesetz sieht den Zuschlag nur vor für Kinder, die mit dem Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II leben, was bei den

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Einstellung des Kinderzuschlags

Die bis zum 31.12.2007 in § 6a Abs. 2 Satz 3 BKGG enthaltene Regelung über die Höchstanspruchsdauer für den Kinderzuschlag von 36 Monaten führt nicht dazu, dass sich ein Verwaltungsakt mit dem die Behörde ohne zeitliche Befristung den Kinderzuschlag gem. § 6a BKGG gewährt hat, automatisch erledigt; der Verwaltungsakt ist

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