bei einem mehrjährigen Umgangsausschluss handelt es sich um einen Ausschluss „für längere Zeit“ im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB, der lediglich bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung angeordnet werden darf.
Ein solcher längerfristiger Umgangsausschluss ist nach § 1696
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